Satzung
§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr – Dachverband
- Der Verein führt den Namen SkyTeam-Neuss e.V., im Folgenden “Verein” genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Neuss und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss eingetragen.
- Die Geschäftstelle wird von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit bestimmt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im Dachverband DHV – Deutscher-Hängegleiterverband e.V.
§ 2 Vereinszweck – Gemeinnützigkeit – Mittelverwendung
- Zweck des Vereins ist die natur- und umweltverträgliche, ideelle und finanzielle Förderung des Flugsports, im Besonderen mit ein- oder mehrsitzigen Gleitschirmen und Hängegleitern, sowohl unmotorisiert als auch motorisiert.
- Anschaffung und Pflege der Gelände und Zufahrten für Start und Landung sowie der Erhalt und die Pflege der natürlichen Umgebung.
- Vereinszweck ist auch das Halten von Sportfluggeländeerlaubnissen und die Mitgliedschaften in Dachorganisationen und anderen Vereinigungen mit vergleichbarer Zweckbestimmung, soweit sie die gemeinnützigen Voraussetzungen erfüllen.
- Fördern der Flugsicherheit durch Aus- und Weiterbildung von Piloten bis zur Wettkampfreife, im Besonderen von Jugendlichen und Heranwachsenden.
- Fördern der Flugsicherheit beim Fliegen von Gleitschirmen und Hängegleitern durch Erarbeiten und Umsetzen von Qualitätsnormen bei der Ausbildung von Anfängern.
- Durchführen von Luftsport-Veranstaltungen zur Förderung des Ansehens und der Verbreitung des Flugsports in der Öffentlichkeit.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist uneigennützig und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Niemand darf durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§ 3 Mitgliedschaft – Probemitgliedschaft – Beenden der Mitgliedschaft
- Es können natürliche Personen oder Personenvereinigungen, Gruppen oder juristische Personen Mitglied des Vereins sein.
- Folgende Mitgliedschaften sind möglich:
(a) Vollmitgliedschaft.
(b) Stimmrechtslose Probemitgliedschaft für mindestens 12 Monate.
(c) Stimmrechtslose Tagesmitgliedschaft.
(d) Stimmrechtslose Flugschülermitgliedschaft für die Dauer der Schulung durch eine Flugschule auf dem Gelände des Vereins, die nach Abschluss der Schulung in eine stimmrechtslose Probemitgliedschaft übergeht.
(e) Beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft mit Stimmrecht. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder und Nichtmitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierzu ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich. - Voraussetzung zur Mitgliedschaft ist, dass sich das Mitglied, das den Aufnahmeantrag stellt, mit den Satzungszielen des Vereins einverstanden erklärt (dies wird angenommen auch dann, wenn das Mitglied keine Verpflichtungserklärung hierzu abgegeben hat) und das Mitglied zur Beitragserhebung dem Verein einen Lastschriftauftrag erteilt hat.
- Die Mitglieder nach § 3 (2) a-e sind grundsätzlich berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins entsprechend der Gebührenordnung teilzunehmen.
- Mitglieder nach § 3 (2) a und e haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Vertretung oder Vollmacht ist nicht zulässig.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme als stimmrechtsloses Probemitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
- Nach Ablauf der mindestens einjährigen Probemitgliedschaft entscheidet der Vorstand spätestens auf der darauf folgenden Vorstandsitzung über die Aufnahme als Vollmitglied nach § 3 (2) a abschließend mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Das freiwillige Beenden der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhalten einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Vorstand kann jederzeit einen Aufnahmestopp aussprechen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, den Vereinszweck, die Vereinsinteressen, vorsätzlich gegen geltendes Luftrecht verstößt oder den Vereinsfrieden stört. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Vorlage in der Mitgliederversammlung ist nicht notwendig.
- Bei Beenden der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen etc. ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Mitglieder können zu Arbeitsstunden herangezogen werden.
§ 4 Organe des Vereins – Mitgliederversammlung – Vorstandschaft
Organe des Vereins sind:
A) die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Jahresberichte entgegennehmen und beraten,
(b) Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
(c) Entlastung des Vorstands,
(d) Wahl des Vorstands (im Wahljahr),
(e) über Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösen des Vereins bestimmen,
(f) Kassenprüfer wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. - Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr und nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Weg mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an die dem Verein schriftlich vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Mitgliedsadresse bzw. E-Mail-Adresse.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
(a) Bericht des Vorstands,
(b) Bericht des Kassenprüfers,
(c) Bericht des erweiterten Vorstands,
(d) Entlastung des Vorstands,
(e) Wahl des Vorstands – wenn gem. § 4 B (3) vorgesehen,
(f) Wahl von zwei Kassenprüfern – wenn gem. § 4 B (3) vorgesehen,
(g) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,
(h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge. - Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung
(a) sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Über die Zulassung nicht fristgerechter Anträge und Tagesordnungspunkte entscheidet der Vorstand. Sie sind den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(b) Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(c) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. - Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung selbst oder benennt einen Versammlungsleiter.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
- Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(a) Stimmberechtigt sind Mitglieder nach § 3 (2) a und e der Satzung. Das Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Vertretung oder Vollmacht ist nicht zulässig.
(b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(c) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(d) Alle Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben. Wenn eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, erfolgt eine geheime und schriftliche Abstimmung. In diesem Fall bestimmt der Vorsitzende oder der Versammlungsleiter einen mindestens zweiköpfigen Wahlausschuss, der mit der Auszählung der Stimmen beauftragt wird.
(e) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
B) Vorstand – Ämter – erweiterter Vorstand
- Der Vorstand – in dieser Satzung mit „Vorstand“ bezeichnet – setzt sich wie folgt zusammen:
(a) Vorsitzender
(b) stellvertretender Vorsitzender
(c) Kassierer - Ämter: (Beauftragte und Mitglieder des erweiterten Vorstands in dieser Satzung mit „erweiterter Vorstand“ bezeichnet)
(a) Ausbildungsbeauftrager
(b) Beauftragter Winde/Schleppgelände
(c) Beauftragter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
(d) Beauftragter BfL/Sicherheit
(e) Beauftragter IT & Internet
(f) Beauftragter Eventmanagement - Vorstand und Beauftragte werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern und Beauftragten ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassiererin. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Eine Vorstandssitzung kann auch mittels Telekommunikation durchgeführt werden.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von den an der Vorstandssitzung beteiligten Vorstandsmitgliedern innerhalb von 14 Tagen unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt wenn sie nicht von dieser bestätigt werden.
C) Kassenprüfer
- Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorsitzende kann auch andere Vereinsmitglieder oder außenstehende Personen im laufenden Jahr mit der Kassenprüfung beauftragen, wenn er dies für notwendig erachtet oder die gewählten Kassenprüfer nicht auftragsgemäß handeln. Für diese Handlung ist der Vorsitzende nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
§ 5 Auflösen des Vereins – Auflösungsversammlung
- Für das Auflösen des Vereins sind ausschließlich die erste oder die zweite Auflösungsversammlung zuständig. Der Auflösungsbeschluss erfolgt mit der Dreiviertelmehrheit.
- Die erste Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn 4/5 der Vereinsmitglieder anwesend sind.
- Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlussfähig war. Sie muss spätestens vier Wochen nach der ersten stattfinden und ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
- Bei Auflösen oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den eingetragenen Verein „Deutscher Hängegleiterverband e.V.“ der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Flugsports zu verwenden hat.
- Die begünstigte Körperschaft wird von der Auflösungsversammlung neu bestimmt, sollte der “Deutsche Hängegleiter Verband e.V.” bei Auflösen bzw. Aufheben des Vereins nicht mehr existieren oder dessen Gemeinnützigkeit nicht mehr vorhanden sein.
§ 6 Schlussbestimmungen
- Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung vorbehaltlich des Erteilens der behördlichen Genehmigungen, im Besonderen dem Erlangen der “Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung” in Kraft.
- Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Versammlung am 19.02.2005 in Neuss neu gefasst und zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 16.04.2010 geändert. Eine weitere Änderung erfolgte in der Mitgliederversammlung am 25.04.2013.